Entwicklung von Mindestanforderungen für den Drohnenbetrieb am Flugplatz
In einer aktuellen airsight-Umfrage gaben 25% der befragten Flughäfen an, bereits Erfahrungen mit dem Einsatz von Drohnen im Betrieb gesammelt zu haben. Als Anwendungsgebiete wurden u.a. Vermessung, Notfallübungen, Inspektionen, Kalibrierung von Anflughilfen, Flugzeugwartung und die Erstellung von Marketing Bildmaterial genannt.
Während die Nachfrage für den Einsatz von Drohnen an Flughäfen stetig wächst, stehen viele Betreiber vor Herausforderungen, da es häufig keine standardisierte Vorgehensweise oder Sicherheitsbewertung für den Betrieb im Bereich von Start- und Landebahnen, Rollbahnen, Vorfelder oder Terminalgebäuden gibt.
Der Betrieb von Drohnen an Flughäfen unterliegt speziellen Anforderungen, welche in den meisten Fällen jedoch noch nicht klar vom Flughafenbetreiber und den Luftfahrtbehörden definiert sind. Dies kann zu einer systematischen Ablehnung aller Anträge führen und verursacht anderenfalls hohe Aufwände in der Bearbeitung, da eine Einzelfallentscheidung getroffen werden muss.
Um dies zu vermeiden, hat ein Flughafenbetreiber airsight damit beauftragt, eine strukturierte Zusammenstellung von Mindestanforderungen für Drohnenbetreiber zu entwickeln, die im Nahbereich des Flughafens Anwendung finden sollen.
airsight, als Experten für Risikobewertungen in der Luftfahrt und gleichzeitig erfahrener Drohnenbetreiber mit einschlägigen Projektreferenzen an Flugplätzen, entwickelte diese Anforderungen anhand eines risikobasierten Ansatzes. Nach der Identifikation relevanter Gefahren wurden – basierend auf dem Risiko des Drohnenbetriebs in verschiedenen Bereichen des Flugplatzes und unter Berücksichtigung von weiteren Aspekten (u.a. Hindernisbegrenzungsflächen, Schutz von Navigationsanlagen, etc.) – verschiedene Zonen für Drohnenflüge definiert und eingeführt.
Anschließend wurden Mindestanforderungen für jede Zone definiert, wobei in der Zone mit den höchsten Risiken die strengsten Auflagen gelten. Das Betriebskonzept, Anforderungen an das Personal und die eingesetzte Technik, Betriebsbedingungen (u.a. Sichtweite, Wind, Temperatur) sowie hinsichtlich zu definierender Betriebsverfahren finden hierbei Berücksichtigung.
Die so entwickelten Anforderungen gelten gezielt für die betrachteten Flughäfen und stellen die Einhaltung nationaler Vorgaben sicher. Die resultierenden Auflagen definieren, unter welchen speziellen Bedingungen der Betrieb von Drohnen an den o.g. Flughäfen möglich ist und erhöhen die Transparenz für die Beteiligten (Flughafen- und Drohnenbetreiber, Flugsicherungen, Luftfahrtbehörden etc.) in den Genehmigungsverfahren.
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